Rechtliches

 

„BITTE BEACHTEN SIE" >

 

Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5 Punkt 7: BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE:

Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m²/Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m²/Tier.

Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Schweinen zu erfolgen.

Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen.

Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen.

 

 

Weiters ist es sehr wichtig, dass Sie ihre Minis innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung den zuständigen Behörden melden!!!

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© Esther Kunert